Umweltbericht Herdecke 2004 ZurückWeiter


Natur- und Landschaftsschutz

Der fortschreitende Verlust sowie die Beeinträchtigung von Lebensräumen und die damit verbundene Dezimierung der Artenvielfalt und die Beeinträchtigung der Erholungsqualität der Landschaft sind weiterhin ungelöste Probleme des Naturschutzes.

Über zwei Drittel (69 %) aller in Deutschland vorkommenden Biotoptypen werden hierzulande als gefährdet eingestuft. Ein Anteil von 15 % der Biotoptypen ist in Deutschland sogar von völliger Vernichtung bedroht. Mindestens 39 % aller in Deutschland vorkommenden Tierarten und 28 % der Pflanzenarten sind in ihrem hiesigen Bestand gefährdet oder bereits ausgestorben.

Ursachen für den Arten- und Lebensraumschwund sind vor allem die direkte Zerstörung und mechanische Schädigung sowie die Verinselung und Zerschneidung der Lebensräume, insbesondere durch den Städtebau, den Bau von Verkehrsanlagen und den Rohstoffabbau.

Weitere wichtige Ursachen des Arten- und Lebensraumschwundes sind einerseits die intensive landwirtschaftliche Nutzung mit der Ausbringung von Nähr- und Schadstoffen sowie andererseits die Nutzungsaufgabe extensiv bewirtschafteter Lebensräume und damit der Verlust von wertvollen Offenlandbiotopen. Auch durch den Klimawandel werden gravierende Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenwelt erwartet.

Bei Fortwirken der Gefährdungsursachen ist mit dem vollständigen Verlust einer großen Zahl von Biotoptypen und in der Folge voraussichtlich auch vieler an diese Lebensräume gebundener Arten zu rechnen. Die genannten Ursachen beeinträchtigen die Leistungs- und Nutzungsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt.

Mit dem Verlust von Tier- und Pflanzenarten drohen zudem wichtige Chancen für die Weiterentwicklung von Forschung und Technologie unwiderruflich verloren zu gehen.

Die so genannten abiotischen Schutzgüter des Naturschutzes Boden, Wasser, Luft und Klima sind in ihrer Funktionsfähigkeit in vielen Gebieten dauerhaft gestört.

Parallel zu den Beeinträchtigungen der Artenvielfalt und des Naturhaushaltes gehen die Voraussetzungen für das Natur- und Landschaftserleben und die Erholung verloren. Bedingt wird dies vor allem durch den Verlust von wohnortnahen Naturerlebnisräumen, die Zerschneidung und Verlärmung und die mit der Intensivierung der Landnutzung einhergehende Ausräumung und Vereinheitlichung der Landschaft.

Naturschutzgesetze

Naturschutz wird in der öffentlichen Wahrnehmung häufig auf den Schutz von seltenen oder vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten reduziert. Der gesetzliche Naturschutzauftrag geht jedoch weit über dieses enge Verständnis hinaus.

Er bezieht sich ebenso auf die Leistungsfähigkeit des gesamten Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft.

Das im Jahr 2002 novellierte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das wichtigste Bundesgesetz für den Schutz von wildlebenden Tieren, Pflanzen und ihren Lebensräumen. Es regelt die Ausweisung von Schutzgebieten, die Genehmigung von Eingriffen in die Natur und die Beteiligung von Naturschutzverbänden an Planungsverfahren.

Da Naturschutz Ländersache ist, gibt der Bund nur Mindeststandards vor. In NRW regelt das Landschaftsgesetz den ganzheitlichen Schutz der Natur und die Landschaftspflege mit unmittelbarer Wirkung für Bürger/-innen und Behörden.

Wichtigste Fachbehörden für den sogenannten „grünen Umweltschutz" sind die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (kurz LÖBF) sowie die Landschaftsbehörden beim EN-Kreis und der Bezirksregierung Arnsberg.

Die LÖBF ist fachlicher Berater für den pfleglichen Umgang und den Erhalt von Natur und Landschaft. Zu ihren Aufgaben zählt es, die Grundlagen für den Biotop- und Artenschutz sowie für die Landschaftsplanung zu erarbeiten. Die Mitarbeiter der Landesanstalt beobachten die verschiedenen Ökosysteme, sammeln Daten und bewerten Veränderungen. Die Erarbeitung von stadtökologischen Beiträgen liefert wichtige Grundlagen für die kommunale Bauleitplanung.

Wesentliche Instrumente des Naturschutzrechtes sind die Landschaftsplanung sowie die Eingriffsregelung.

Landschaftsplan

Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von den Kreisen und kreisfreien Städten im Landschaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich festgesetzt.

Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat 1984 den ersten Landschaftsplan im Kreisgebiet für die Städte Witten, Wetter und Herdecke verabschiedet, der bis heute gültig ist.

Der Landschaftsplan besteht aus Karten, Text und Erläuterungen. Er enthält

  • die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft,
  • die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft
  • die Zweckbestimmung für Brachflächen,
  • besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung,
  • die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

Der Landschaftsplan setzt die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft fest.

Er kann Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet (§ 20), Landschaftsschutzgebiet (§ 21) , Naturdenkmal (§ 22) oder geschützten Landschaftsbestandteil (§ 23) festsetzen (siehe Kasten). Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Nach dem Landschaftsgesetz obliegt die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft dem Ennepe-Ruhr-Kreis als untere Landschaftsbehörde.

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Der Landschaftsplan ist aber auch ein Handlungskonzept zur Verbesserung und Anreicherung von Natur und Landschaft. Er setzt Maßnahmen, wie die Neuanlage und Pflege von Gehölzen und Feuchtbiotopen fest, um die Landschaft zu erhalten, pflegen und entwickeln.

Zudem sichert der Landschaftsplan den Freiraum für die erholungssuchende Bevölkerung.

Die Festsetzungen für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich. Die im Landschaftsplan enthaltenen Entwicklungsziele sind dagegen behördenverbindlich, also bei allen behördlichen Verfahren zu beachten.

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Das heißt, immer dort, wo die Kommunen mit dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen (der Bauleitplanung) eigenes Planungsrecht geschaffen haben, tritt der Landschaftsplan automatisch zurück.

Der Landschaftsplan ist aber auch hier eine wichtige Informationsgrundlage für die Abwägung naturschutzfachlicher Belange im Rahmen der städtischen Bauleitplanung. Auch für die Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen für bauliche Eingriffe kann der Landschaftsplan Hilfestellung leisten.

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung soll den flächendeckenden Schutz von Natur und Landschaft in Bezug auf konkrete Eingriffe wie z.B. Baumaßnahmen sicherstellen.

Der Verursacher eines Eingriffs ist demnach verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt ist. Gehen andere Belange vor und kann ein Eingriff nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen, die geeignet sind, die gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen.


Umweltbericht Herdecke 2004
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